RS Vwgh 1988/5/31 85/07/0269

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §28;

Rechtssatz

Eine gem § 21 Abs 1 WRG 1959 für die Benutzung eines Gewässers bestimmte Zeitdauer kann nicht - nach Art des § 112 (Abs 2) WRG 1959 - erstreckt werden; zur Festsetzung einer neuen zeitlichen Beschränkung (oder deren Aufhebung) bedarf es vielmehr - vom Fall des § 28 Abs 2 letzter Satz WRG 1959 abgesehen - einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung. Die - eine Ausnahme darstellende - in § 28 Abs 2 letzter Satz WRG 1959 vorgesehene Verlängerung der Bewilligungsdauer kommt nur als besonderes Zugeständnis im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Abänderungen in Betracht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985070269.X01

Im RIS seit

09.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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