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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Eine gem § 21 Abs 1 WRG 1959 für die Benutzung eines Gewässers bestimmte Zeitdauer kann nicht - nach Art des § 112 (Abs 2) WRG 1959 - erstreckt werden; zur Festsetzung einer neuen zeitlichen Beschränkung (oder deren Aufhebung) bedarf es vielmehr - vom Fall des § 28 Abs 2 letzter Satz WRG 1959 abgesehen - einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung. Die - eine Ausnahme darstellende - in § 28 Abs 2 letzter Satz WRG 1959 vorgesehene Verlängerung der Bewilligungsdauer kommt nur als besonderes Zugeständnis im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Abänderungen in Betracht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985070269.X01Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012