RS Vwgh 1988/5/31 88/05/0077

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
98/02 Wohnungsverbesserung Startwohnungen Beihilfen

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
WSG 1984 §25;
WSG 1984 §26;
WSG 1984 §27;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, warum der Bfr durch den angefochtenen Bescheid, mit dem ihm spruchgemäß unter Berufung auf die §§ 25 bis 29 Wohnhaussanierungsgesetzes und die dazu ergangene VO der Wr. Landesregierung LGBl 1985/20 "ab 1.12.1987 bis 30.11.1988 eine Wohnbeihilfe von monatlich ... gewährt" worden war, in dem geltend gemachten Beschwerdepunkt, nämlich auf Gewährung der Wohnbeihilfe schon für November 1987, nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050077.X01

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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