RS Vwgh 1988/5/31 87/07/0165

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §14a;
FlVfLG OÖ 1979 §20;
FlVfLG OÖ 1979 §21 Abs2 lite;

Rechtssatz

Ein Vorbehalt der Entscheidung über Entschädigungen gem § 20 OÖ

FlVfLG - hier für abzugebende Obstbäume - im Zusammenlegungsplan

ist gem § 21 Abs 2 lit e OÖ FlVfLG dann zulässig, wenn die diesbezügliche Entscheidung nicht erkennbar bereits im Zusammenlegungsplan geboten war. Eine solche Entscheidung über allfällige Entschädigungen ist dann nicht (erkennbar) bereits im Zusammenlegungsplan sachlich geboten, wenn die zuzuweisende Abfindung noch umkämpft und möglicherweise mit diesbezüglichen Abänderungen im Zuge des Rechtsmittelverfahrens zu rechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070165.X04

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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