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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs4;Rechtssatz
Ein Vorbehalt der Entscheidung über Entschädigungen gem § 20 OÖ
FlVfLG - hier für abzugebende Obstbäume - im Zusammenlegungsplan
ist gem § 21 Abs 2 lit e OÖ FlVfLG dann zulässig, wenn die diesbezügliche Entscheidung nicht erkennbar bereits im Zusammenlegungsplan geboten war. Eine solche Entscheidung über allfällige Entschädigungen ist dann nicht (erkennbar) bereits im Zusammenlegungsplan sachlich geboten, wenn die zuzuweisende Abfindung noch umkämpft und möglicherweise mit diesbezüglichen Abänderungen im Zuge des Rechtsmittelverfahrens zu rechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070165.X04Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015