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Baurecht - OÖNorm
AVG §37Rechtssatz
Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt dann nicht vor, wenn nach Durchführung der Bauverhandlung vor der Behörde I. Instanz die Baupläne zur Korrektur dem Planverfasser ausgefolgt, durch die Korrekturen Rechte der Nachbarn jedoch nicht berührt werden. Hinsichtlich einer Ergänzung der Gebäudehöhen im Längsschnitt wird eine Verletzung von Nachbarrechten dann nicht angenommen, wenn die höchstzulässige Gebäudehöhe durch die Anzahl der zulässigen Geschosse festgelegt ist, sodass eine Kotierung im Bauplan für die anzuwendende Rechtsvorschrift rechtlich nicht erheblich ist.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050142.X10Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020