RS Vwgh 1988/5/31 87/05/0142

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

Baurecht - OÖ
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
BauO OÖ 1976 §32 Abs2
BauO OÖ 1976 §32 Abs3
BauO OÖ 1976 §44
BauO OÖ 1976 §46
BauO OÖ 1976 §47
BauO OÖ 1976 §50
BauRallg

Rechtssatz

Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt dann nicht vor, wenn nach Durchführung der Bauverhandlung vor der Behörde I. Instanz die Baupläne zur Korrektur dem Planverfasser ausgefolgt, durch die Korrekturen Rechte der Nachbarn jedoch nicht berührt werden. Hinsichtlich einer Ergänzung der Gebäudehöhen im Längsschnitt wird eine Verletzung von Nachbarrechten dann nicht angenommen, wenn die höchstzulässige Gebäudehöhe durch die Anzahl der zulässigen Geschosse festgelegt ist, sodass eine Kotierung im Bauplan für die anzuwendende Rechtsvorschrift rechtlich nicht erheblich ist.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050142.X10

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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