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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §2;Rechtssatz
Wandert ein Asylwerber nach Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid, womit das Ansuchen um Asylgewährung abgelehnt worden ist und vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den VwGH in dieser Angelegenheit, in ein weiteres Land (hier: USA) aus, so bringt er damit unmissverständlich zum Ausdruck, an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr interessiert zu sein bzw. einen Schutz in Österreich nicht mehr anzustreben. Mit einer Auswanderung ist nämlich der Abbruch der Beziehungen mit dem Erstfluchtland unweigerlich verbunden. Damit wird deutlich, dass eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr angestrebt wird und der Antragsteller nicht mehr in seinem Recht auf die Feststellung dieser Eigenschaft verletzt wird. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010342.X02Im RIS seit
21.06.2005