RS Vwgh 1988/6/1 87/01/0342

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Veröffentlicht am 01.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs5;

Rechtssatz

Wandert ein Asylwerber nach Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid, womit das Ansuchen um Asylgewährung abgelehnt worden ist und vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den VwGH in dieser Angelegenheit, in ein weiteres Land (hier: USA) aus, so bringt er damit unmissverständlich zum Ausdruck, an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr interessiert zu sein bzw. einen Schutz in Österreich nicht mehr anzustreben. Mit einer Auswanderung ist nämlich der Abbruch der Beziehungen mit dem Erstfluchtland unweigerlich verbunden. Damit wird deutlich, dass eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr angestrebt wird und der Antragsteller nicht mehr in seinem Recht auf die Feststellung dieser Eigenschaft verletzt wird. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010342.X02

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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