RS Vwgh 1988/6/1 88/01/0123

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Veröffentlicht am 01.06.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3321/78 B 21. Dezember 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit, den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht - wie sich aus § 73 Abs 2 AVG ergibt - der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den im Einzelfall den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen wäre (Hinweis B 19.1.1965, 1508/65).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010123.X01

Im RIS seit

13.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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