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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3321/78 B 21. Dezember 1978 RS 1Stammrechtssatz
Die Möglichkeit, den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht - wie sich aus § 73 Abs 2 AVG ergibt - der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den im Einzelfall den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen wäre (Hinweis B 19.1.1965, 1508/65).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010123.X01Im RIS seit
13.03.2008