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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §1 Abs3 Z2;Rechtssatz
Ein kosmetisches Mittel ist auch nach dem Inkrafttreten des AMG von dieser Qualifikation nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es einen pharmakologisch wirksamen Stoff enthält. Die objektive Eignung eines Stoffes bei Anwendung am menschlichen Körper die in § 1 Abs 1 Z 4 AMG beschriebene Wirkung hervorzurufen, schließt die Zulassung nach § 27 Abs 3 LMG nicht von vornherein aus. Eine Wirkung iSd § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG steht der rechtlichen Qualifikation als kosmetisches Mittel nicht entgegen; allein maßgebend ist, dass die Anwendung und Wirkung weiterhin auf den Bereich der Haut und ihrer Anhangsgebilde und der Mundhöhle beschränkt ist. Wird diese Grenze überschritten, so ist der Stoff Arzneimittel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100031.X02Im RIS seit
13.12.2006