RS Vwgh 1988/6/7 88/10/0002

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Veröffentlicht am 07.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §7;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:88/10/0159 E 12. Juni 1989;

Rechtssatz

Ist ein Beschuldigter zur Vertretung nach außen iSd § 9 Abs 1 VStG berufen, so kommt er als strafrechtlich Verantwortlicher iS dieser Bestimmung, nicht aber auch noch zusätzlich als Anstifter iSd § 7 VStG in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100002.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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