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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:88/10/0159 E 12. Juni 1989;Rechtssatz
Die nur mit der tatsächlichen Ausführung der Rodungsarbeiten Beauftragten sind nicht jene, die Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur VERWENDEN (§ 17 Abs 1 ForstG). Da die Genannten somit nicht gegen das Rodungsverbot verstoßen können, ist rechtlich auch deren Anstiftung zur Nichtbefolgung des Rodungsverbotes ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100002.X03Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015