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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §16 Abs2;Rechtssatz
Die Aushebung eines Leitungsgrabens für sich allein stellt noch keine Verwendung von Waldboden für waldfremde Zwecke (Rodung) dar. Eine solche Verwendung läge - sachverhaltsbezogen - erst mit der der Aushebung des Grabens nachfolgenden Benützung des betr. Waldbodens zur Verlegung einer Wasserrohrleitung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100204.X01Im RIS seit
26.05.2006Zuletzt aktualisiert am
20.02.2017