RS Vwgh 1988/6/7 87/10/0204

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Veröffentlicht am 07.06.1988
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §16 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;

Rechtssatz

Die Aushebung eines Leitungsgrabens für sich allein stellt noch keine Verwendung von Waldboden für waldfremde Zwecke (Rodung) dar. Eine solche Verwendung läge - sachverhaltsbezogen - erst mit der der Aushebung des Grabens nachfolgenden Benützung des betr. Waldbodens zur Verlegung einer Wasserrohrleitung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100204.X01

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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