TE Vwgh Beschluss 2008/5/8 2008/16/0035

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

L10101 Stadtrecht Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs9;
Statut Eisenstadt 2003 §13 Abs3 Z3;
Statut Eisenstadt 2003 §16;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des Stadtsenates der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt in Eisenstadt, vertreten durch die Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG in 7000 Eisenstadt, Franz Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 26. Februar 2008, Zl. 2-Gl-G2628/3-2008, betreffend Getränkesteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der beschwerdeführende Stadtsenat mit Bescheid vom 2. Jänner 2001 im Instanzenzug die Getränkesteuer für eine R.W. mit 0 S festgesetzt und ausgesprochen hatte, dass die von R.W. in näher angeführter Höhe entrichtete Getränkesteuer auf alkoholische Getränke in vollem Ausmaß nicht gutzuschreiben und nicht zurückzuzahlen ist.

Die belangte Behörde entschied mit dem angefochtenen Bescheid über eine Vorstellung der R.W. gegen den Bescheid vom 2. Jänner 2001 und nannte unter der Zustellverfügung 1. die Stadtgemeinde Eisenstadt und 2. R.W.

Die vorliegende Beschwerde bezeichnet als Beschwerdeführer ausdrücklich den Stadtsenat der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt, wird mit den Worten "der Beschwerdeführer erhebt ... Beschwerde" eingeleitet und ist gezeichnet "Stadtsenat der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt". Weiters lautet es im angefochtenen Bescheid wiederkehrend "der Beschwerdeführer".

Gemäß § 81 des Eisenstädter Stadtrechts, LGBl. Nr. 56/2003, entscheidet, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats.

Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 119a B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben.

Nach § 82 Abs. 2 des Eisenstädter Stadtrechts ist die Vorstellung schriftlich oder telegraphisch beim Magistrat einzubringen und hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie einen begründeten Antrag zu enthalten. Der Magistrat hat die Vorstellung unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen unter Anschluss der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Es steht der Stadt frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrages anzuschließen oder nachzutragen.

Die Gemeinde hat nach Art. 119a Abs. 9 B-VG im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

Nach § 16 des Eisenstädter Stadtrechts steht der Bürgermeister an der Spitze der Stadtverwaltung und vertritt die Stadt nach außen (Abs. 1); er ist verpflichtet, jeden Beschluss eines Kollegialorgans zu vollziehen, sofern nicht § 18 anzuwenden ist (Abs. 3).

Dem Stadtsenat sind nach § 13 Abs. 3 Z 3 des Eisenstädter Stadtrechts außer den ihm in diesem Verfassungsgesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs zur selbstständigen Erledigung u.a. die Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.

Nach den dargestellten Bestimmungen kommen als Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid die Parteien im Vorstellungsverfahren, damit zum einen die im Bescheid genannte R.W., zum anderen die Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt, zu deren Vertretung der Bürgermeister oder der Stadtsenat als Organ berufen sind, in Betracht. Auch ist der angefochtene Bescheid insoweit zutreffend nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber R.W. und gegenüber der Freistadt Eisenstadt erlassen worden.

Mit der vorliegenden Beschwerde tritt jedoch eindeutig und unmissverständlich der Stadtsenat der Freistadt Eisenstadt im eigenen Namen als Beschwerdeführer auf, weshalb kein Platz für eine Auslegung besteht, die Beschwerde wäre namens der Freistadt Eisenstadt erhoben worden.

Die vom beschwerdeführenden Stadtsenat der Freistadt Eisenstadt im eigenen Namen erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. auch den hg. Beschluss vom 21. März 2002, 2001/16/0546).

Wien, am 8. Mai 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008160035.X00

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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