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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfSpruch
Der Antrag des als Vertreter im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalts Dr. M B auf Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 4,59 wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde dem Beschwerdeführer zu B1163/02 (Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 2. September 2002, Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 3. September 2003) als Verfahrenshelfer beigegeben. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 3. Oktober 2002 wurde an seiner Stelle ein anderer Rechtsanwalt als Vertreter bestellt.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 beantragte der einschreitende Rechtsanwalt gemäß §64 Abs1 Z1 litf die vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern folgender Barauslagen:
Telefongebühr € 1,50; Porto € 1,09; Kopien € 2,00.
2. Der Verfassungsgerichtshof forderte ihn mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 auf, die angesprochenen Barauslagen näher zu belegen; er hat weder Belege für die behaupteten Barauslagen vorgelegt noch eine nähere Aufgliederung vorgenommen.
3. Wird selbst ein solches Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach der zitierten Gesetzesstelle (VfSlg. 12402/1990).
Der Antrag war daher abzuweisen.
Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1163.2002Dokumentnummer
JFT_09978976_02B01163_00