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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §1 Abs3 Z2;Rechtssatz
"Kosmetische Mittel", deren Anwendung und Wirkung nicht den Bereich der Haut und ihre Anhangsgebilde und der Mundhöhle beschränkt ist, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind (vgl § 1 Abs 1 und Abs 2 AMG) , als Arzneimittel anzusehen und vom Anwendungsbereich des LMG ausgenommen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1 Abs 3 Z 2 AMG ist allerdings, dass es sich um ein kosmetisches Mittel "iSd § 5 LMG" handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100031.X01Im RIS seit
13.12.2006