RS Vwgh 1988/6/8 84/13/0057

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §28;

Rechtssatz

Sehen die mit der Lebensgefährtin des Bfr geschlossenen Mietverträge vor, zusätzlich zu der geringfügigen Grundmiete alle steuerlich absetzbaren die vermietete Wohnung betreffenden Aufwendungen zu tragen, ist ein Verlust aus dem Mietobjekt begrifflich ausgeschlossen. Da der Bfr jedoch Jahre hindurch Verluste aus dieser Vermietung erklärte, wurde dem wesentlichen Vertragsinhalt nicht entsprochen, sodaß unter diesen Umständen die Annahme der belangten Behörde, die Mietverträge seien nur zum Schein geschlossen worden, nicht als rechtswidrig angesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984130057.X01

Im RIS seit

08.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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