RS Vwgh 1988/6/8 87/03/0152

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litc;

Rechtssatz

Die Frist "von höchstens sechs Monaten" beginnt nicht mit dem Einlangen des Antrages auf Konzession(serweiterung) bei der Behörde oder mit seiner Kenntnisnahme durch einen betroffenen Verkehrsunternehmer zu laufen, sondern stellt eine Schranke für die Behörde dahin dar, dass die von ihr festzusetzende angemessene Frist zur Vornahme einer notwendigen Verbesserung der Verkehrsbedienung sechs Monate nicht überschreiten darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030152.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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