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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litc;Rechtssatz
Die Frist "von höchstens sechs Monaten" beginnt nicht mit dem Einlangen des Antrages auf Konzession(serweiterung) bei der Behörde oder mit seiner Kenntnisnahme durch einen betroffenen Verkehrsunternehmer zu laufen, sondern stellt eine Schranke für die Behörde dahin dar, dass die von ihr festzusetzende angemessene Frist zur Vornahme einer notwendigen Verbesserung der Verkehrsbedienung sechs Monate nicht überschreiten darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030152.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009