RS Vwgh 1988/6/8 88/03/0102

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs4 litd
VStG §47 Abs1

Rechtssatz

Eine ohne die Voraussetzungen des § 47 Abs 1 VStG (Anzeige auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans oder Geständnis des Beschuldigten vor einem solchen) erlassene Strafverfügung ist kein "Nichtbescheid": Selbst wenn es an diesen Voraussetzungen mangelt, bewirkt dies auch keine Nichtigkeit der Strafverfügung, weil ein solcher Mangel von keiner gesetzlichen Vorschrift mit Nichtigkeit bedroht ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030102.X01

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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