RS Vwgh 1988/6/8 88/03/0004

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1 impl;
AVG §8;

Rechtssatz

Es ist möglich, dass eine Person in einem Verfahren zwar Parteistellung aber kein Antragsrecht und keinen Erledigungsanspruch hat (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsrecht4, 99).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030004.X05

Im RIS seit

21.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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