RS Vwgh 1988/6/8 88/03/0004

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1 impl;

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des AVG ist es der Behörde (soweit sie nicht von Amts wegen vorgehen darf oder muss) verwehrt, anderes, als im Antrag begehrt wird, vorzuschreiben oder über die im Antrag begehrten Maßnahmen hinauszugehen.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030004.X03

Im RIS seit

21.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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