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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach den Bestimmungen des AVG ist es der Behörde (soweit sie nicht von Amts wegen vorgehen darf oder muss) verwehrt, anderes, als im Antrag begehrt wird, vorzuschreiben oder über die im Antrag begehrten Maßnahmen hinauszugehen.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030004.X03Im RIS seit
21.09.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017