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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
AVG §73 Abs1Rechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, einen erst Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist erhobenen Einspruch als verspätet zurückzuweisen. Der Grund, aus dem kein rechtzeitiger Einspruch erhoben wurde ist dabei rechtlich ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030102.X04Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022