RS Vwgh 1988/6/8 88/03/0102

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1
VStG §49 Abs1

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, einen erst Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist erhobenen Einspruch als verspätet zurückzuweisen. Der Grund, aus dem kein rechtzeitiger Einspruch erhoben wurde ist dabei rechtlich ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030102.X04

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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