Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hat ein Zeuge lediglich angegeben, es sei ihm zumindest nicht aufgefallen, dass die Beschuldigte gegen ein anderes Fahrzeug gestoßen wäre, so liegt darin keine Aussage, derzufolge die Behörde den Ausführungen eines Unfallszeugen über den von ihm wahrgenommenen Unfall nicht folgen dürfte.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030187.X02Im RIS seit
28.12.2005