RS Vwgh 1988/6/8 87/03/0187

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Hat ein Zeuge lediglich angegeben, es sei ihm zumindest nicht aufgefallen, dass die Beschuldigte gegen ein anderes Fahrzeug gestoßen wäre, so liegt darin keine Aussage, derzufolge die Behörde den Ausführungen eines Unfallszeugen über den von ihm wahrgenommenen Unfall nicht folgen dürfte.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030187.X02

Im RIS seit

28.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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