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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wird ein zusätzliches Kurspaar auf der Strecke Litschau-Wien beantragt, so berechtigt der Umstand allein, dass die Post als Konkurrent im Zuge der Ausgestaltung des Verkehres lediglich einen Kurs auf der Strecke Horn-Wien eingerichtet hat, nicht zum Schluss, es bestehe darüber hinaus (auf der Strecke Litschau-Horn) kein Verkehrsbedürfnis und sei die Einrichtung eines weiteren Kurses in ähnlicher "Zeittrasse" nicht erforderlich.
Schlagworte
Spruch und BegründungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030152.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009