RS Vwgh 1988/6/8 87/03/0152

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §58 Abs2;
KflG 1952 §4 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Wird ein zusätzliches Kurspaar auf der Strecke Litschau-Wien beantragt, so berechtigt der Umstand allein, dass die Post als Konkurrent im Zuge der Ausgestaltung des Verkehres lediglich einen Kurs auf der Strecke Horn-Wien eingerichtet hat, nicht zum Schluss, es bestehe darüber hinaus (auf der Strecke Litschau-Horn) kein Verkehrsbedürfnis und sei die Einrichtung eines weiteren Kurses in ähnlicher "Zeittrasse" nicht erforderlich.

Schlagworte

Spruch und BegründungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030152.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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