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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 79;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0174 E 28. Mai 1986 RS 1Stammrechtssatz
Eine Ermessensüberschreitung liegt keinesfalls darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes in Einklang stehen, dh, die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130173.X02Im RIS seit
08.06.1988Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016