RS Vwgh 1988/6/8 87/13/0173

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 79;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0174 E 28. Mai 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Ermessensüberschreitung liegt keinesfalls darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes in Einklang stehen, dh, die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130173.X02

Im RIS seit

08.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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