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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Für die Vollständigkeit der Erbringung eines Identitätsnachweises, die eine Meldung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle entbehrlich macht, kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte einen solchen Nachweis (Lichtbildausweis) verlangt hat.
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030013.X02Im RIS seit
01.10.2020Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020