RS Vwgh 1988/6/8 88/03/0013

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

Für die Vollständigkeit der Erbringung eines Identitätsnachweises, die eine Meldung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle entbehrlich macht, kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte einen solchen Nachweis (Lichtbildausweis) verlangt hat.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030013.X02

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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