RS Vwgh 1988/6/8 87/03/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37;
KflG 1952 §4 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Ging die Behörde bei der Entscheidung über einen Antrag des Inhabers einer Kraftfahrlinienkonzession auf ein zusätzliches Kurspaar an Freitagen a) ab Litschau 16.20 Uhr - an Wien 18.52 Uhr, b) ab Wien 19.15 Uhr - an Litschau 21.47 Uhr angesichts der Ausgestaltung durch die Post- und Telegraphenverwaltung als Konkurrenten durch Einführung der Kurse a) ab Horn 17.30 Uhr - an Wien 18.55 Uhr, b) ab Wien 19.15 Uhr - an Litschau 22.00 Uhr davon aus, dass der Fahrplan der Kraftfahrlinie der Post auf das tatsächliche Verkehrsbedürfnis abgestimmt sei, weshalb die Einrichtung eines weiteren Kurses in ähnlicher "Zeittrasse" nicht erforderlich sei, ohne diese Annahme auf konkrete Feststellungen gründen zu können, so mangelt es an hinreichenden Feststellungen über das Ausmaß des Verkehrsbedürfnisses, auf Grund dessen in Hinsicht darauf, dass von der Post- und Telegraphenverwaltung eine Ausgestaltung des Verkehrs in Fahrtrichtung Wien nur von Horn aus vorgenommen wurde, auch beurteilt werden kann, ob diese Ausgestaltung des Verkehres dem öffentlichen Bedürfnis mehr entspricht als der vom Antragsteller zusätzlich beabsichtigte Kraftfahrlinienverkehr. (Hinweis auf E vom 27.2.1958, 0149/56, VwSlg 4579 A/1958)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030152.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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