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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ging die Behörde bei der Entscheidung über einen Antrag des Inhabers einer Kraftfahrlinienkonzession auf ein zusätzliches Kurspaar an Freitagen a) ab Litschau 16.20 Uhr - an Wien 18.52 Uhr, b) ab Wien 19.15 Uhr - an Litschau 21.47 Uhr angesichts der Ausgestaltung durch die Post- und Telegraphenverwaltung als Konkurrenten durch Einführung der Kurse a) ab Horn 17.30 Uhr - an Wien 18.55 Uhr, b) ab Wien 19.15 Uhr - an Litschau 22.00 Uhr davon aus, dass der Fahrplan der Kraftfahrlinie der Post auf das tatsächliche Verkehrsbedürfnis abgestimmt sei, weshalb die Einrichtung eines weiteren Kurses in ähnlicher "Zeittrasse" nicht erforderlich sei, ohne diese Annahme auf konkrete Feststellungen gründen zu können, so mangelt es an hinreichenden Feststellungen über das Ausmaß des Verkehrsbedürfnisses, auf Grund dessen in Hinsicht darauf, dass von der Post- und Telegraphenverwaltung eine Ausgestaltung des Verkehrs in Fahrtrichtung Wien nur von Horn aus vorgenommen wurde, auch beurteilt werden kann, ob diese Ausgestaltung des Verkehres dem öffentlichen Bedürfnis mehr entspricht als der vom Antragsteller zusätzlich beabsichtigte Kraftfahrlinienverkehr. (Hinweis auf E vom 27.2.1958, 0149/56, VwSlg 4579 A/1958)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030152.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009