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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art133;Rechtssatz
Die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist beim VfGH geltend zu machen, da für Rechtsverletzungen dieser Art gem Art 144 Abs 1 B-VG der VfGH und gem Art 133 Z 1 leg cit nicht der VwGH zuständig ist. Dies gilt auch für eine behauptete Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wenn der Bf die Rechtswidrigkeit darin erblickt, dass, da es sich bei seinem Begehren um Vorschreibung bestimmter Maßnahmen gegen waldgefährdende Wildschäden (auch) um zivilrechtliche Ansprüche handle, darüber ein Gericht (Tribunal) iSd Art 6 MRK und nicht eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden gehabt hätte. Damit macht der Bf in Wahrheit eine Verfassungswidrigkeit der die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Vorschreibung von Maßnahmen gegen waldgefährdende Wildschäden festlegenden Gesetzesbestimmung des § 71 Abs 2 Kärntner JagdG geltend.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden SchadensverhütungJagdschaden Wildschaden Verfahren VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030004.X01Im RIS seit
21.09.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017