RS Vwgh 1988/6/8 88/03/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1988
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133;
B-VG Art144 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §71 Abs2;
JagdRallg;
MRK Art6;

Rechtssatz

Die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist beim VfGH geltend zu machen, da für Rechtsverletzungen dieser Art gem Art 144 Abs 1 B-VG der VfGH und gem Art 133 Z 1 leg cit nicht der VwGH zuständig ist. Dies gilt auch für eine behauptete Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wenn der Bf die Rechtswidrigkeit darin erblickt, dass, da es sich bei seinem Begehren um Vorschreibung bestimmter Maßnahmen gegen waldgefährdende Wildschäden (auch) um zivilrechtliche Ansprüche handle, darüber ein Gericht (Tribunal) iSd Art 6 MRK und nicht eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden gehabt hätte. Damit macht der Bf in Wahrheit eine Verfassungswidrigkeit der die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Vorschreibung von Maßnahmen gegen waldgefährdende Wildschäden festlegenden Gesetzesbestimmung des § 71 Abs 2 Kärntner JagdG geltend.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden SchadensverhütungJagdschaden Wildschaden Verfahren Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030004.X01

Im RIS seit

21.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten