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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989/76;Rechtssatz
Setzt der Steuerpflichtige ohne zwingende Gründe ein Verhalten, das ihn daran hindert, den Empfänger von Zahlungen namhaft zu machen, so kann grundsätzlich nicht gesagt werden, die Erfüllung der im § 162 BAO vorgesehenen Pflichten sei ihm unzumutbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984130069.X01Im RIS seit
08.06.1988Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013