RS Vwgh 1988/6/8 87/03/0187

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Hat der kraftfahrtechnische Sachverständige darauf hingewiesen, dass der knappe Einparkvorgang für die Beschuldigte visuell erfassbar war und dass der Anstoß durch einen deutlichen Ruck spürbar gewesen sein musste, so ist der Sachverhalt einer Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ungeachtet des Vorbringens der Beschuldigten über den Reifengummi und die mangelnde Widerstandsfähigkeit des Blechs des gegenbeteiligten Lkws im Anstoßbereich hinlänglich erhoben. Darin, dass die Behörde die vom Sachverständigen aufgezeigten Umstände als solche beurteilte, die die Beschuldigte hätten veranlassen müssen, über eine Bremsreaktion des eigenen Fahrzeuges hinaus einen schadensverursachenden Anstoß am nebenstehenden Fahrzeug in Rechnung zu stellen, liegt keine Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Meldepflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030187.X03

Im RIS seit

28.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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