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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71;Rechtssatz
Wurde eine Berufung gegen ein Straferkenntnis als verspätet zurückgewiesen und der Bescheid, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen wurde, von der Berufungsbehörde aufgehoben, so ist diese Behörde nicht zuständig, ungeachtet der Zurückweisung der Berufung einen Abspruch in der Strafsache selbst zu treffen, solange kein Abspruch über die beantragte Wiedereinsetzung getroffen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030133.X01Im RIS seit
20.12.2005