RS Vwgh 1988/6/8 87/03/0133

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71;
VStG §51;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wurde eine Berufung gegen ein Straferkenntnis als verspätet zurückgewiesen und der Bescheid, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen wurde, von der Berufungsbehörde aufgehoben, so ist diese Behörde nicht zuständig, ungeachtet der Zurückweisung der Berufung einen Abspruch in der Strafsache selbst zu treffen, solange kein Abspruch über die beantragte Wiedereinsetzung getroffen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030133.X01

Im RIS seit

20.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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