RS Vwgh 1988/6/8 87/13/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs2;
KStG 1966 §10;
KStG 1966 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0051 E 16. Februar 1988 VwSlg 6291 F/1988 RS 6

Stammrechtssatz

Es widerspricht dem normativen Gehalt des § 17 KStG 1966 - wonach fehlender Steuerpflicht auf der einen das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht - wenn Aufwendungen derselben Art abzugsfähig sein sollen, weil ihnen steuerfreie Einnahmen nicht im selben, sondern zB erst im nächsten Jahr gegenüberstehen. Es werden also Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen objektiv in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht deshalb abzugsfähig, weil im selben Jahr keine steuerfreien Einnahmen anfallen. Hängen Aufwendungen ihrer Art nach objektiv mit steuerfreien Einnahmen zusammen, so ist ihr Abzug nach der Zielsetzung des § 17 KStG schlechthin verwehrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130068.X02

Im RIS seit

08.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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