RS Vwgh 1988/6/8 87/13/0173

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 79;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0371 E 17. Februar 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des § 236 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde im Fall eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, also ein Nachsichtsansuchen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligket iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 20 BAO) zu entscheiden (Hinweis E 1.3.1983, 82/14/0197, VwSlg 5763 F/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130173.X01

Im RIS seit

08.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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