RS Vwgh 1988/6/8 87/03/0190

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0177 E 18. Mai 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass ein Anteil an einer GesmbH nicht als barer Kapitalwert zu betrachten ist, sondern eine rechnerische Größe darstellt, stellt keine Tatsache dar, deren Feststellung der Einräumung des Parteiengehörs bedarf.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030190.X01

Im RIS seit

28.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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