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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1986/106;Rechtssatz
Es liegt kein Missbrauch des Ermessens vor, wenn die Behörde über einen Beschuldigten mit einem Nettoeinkommen von S 6.000,-- der gemeinsam mit dem Ehegatten für zwei Kinder zu sorgen hat, bei Vorliegen mehrerer einschlägiger Verwaltungsstrafen wegen einer Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG iVm § 103 Abs 1 Z 1 KFG eine Geldstrafe von S 6.000,-- verhängt.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030190.X02Im RIS seit
28.12.2005