RS Vwgh 1988/6/8 87/03/0190

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1986/106;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1 idF 1986/106;
VStG §19;

Rechtssatz

Es liegt kein Missbrauch des Ermessens vor, wenn die Behörde über einen Beschuldigten mit einem Nettoeinkommen von S 6.000,-- der gemeinsam mit dem Ehegatten für zwei Kinder zu sorgen hat, bei Vorliegen mehrerer einschlägiger Verwaltungsstrafen wegen einer Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG iVm § 103 Abs 1 Z 1 KFG eine Geldstrafe von S 6.000,-- verhängt.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030190.X02

Im RIS seit

28.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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