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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Anträge auf Aufhebung eines Bedienungsverbotes bezüglich bestimmter Haltestellen entlang einer Kraftfahrlinie und auf Genehmigung eines zusätzlichen Kurspaares für diese Kraftfahrlinie bilden keine untrennbare Einheit, die die Behörde verpflichtete, beide Anträge einer einheitlichen Beurteilung zu unterziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030152.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009