RS Vwgh 1988/6/8 88/03/0013

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

Mit der Verpflichtung der Einhaltung des Fahrplans allein kann das erst 5 Stunden nach dem Unfall erfolgte Melden bei einer Polizeidienststelle durch einen Lenker eines Linienautobusses nicht begründet werden.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030013.X06

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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