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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Mit der Verpflichtung der Einhaltung des Fahrplans allein kann das erst 5 Stunden nach dem Unfall erfolgte Melden bei einer Polizeidienststelle durch einen Lenker eines Linienautobusses nicht begründet werden.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030013.X06Im RIS seit
01.10.2020Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020