RS Vwgh 1988/6/8 88/03/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0492/63 E 2. Juli 1964 VwSlg 6396 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Rechtsfreunde eines am Verfahren Beteiligten bzw Beschuldigten kommt bei der Zeugeneinvernahme im Verwaltungsverfahren (Strafverfahren) ein Fragerecht nicht zu.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030013.X04

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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