RS Vwgh 1988/6/8 87/03/0187

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Hat der kraftfahrtechnische Sachverständige sich in seinen unter akustischen Gesichtspunkten vorgetragenen Ausführungen auf die Hörbarkeit von Kollisionsgeräuschen im Innenraum des Jeep bezogen und in diesem Zusammenhang von der (bloßen) Möglichkeit einer Geräuschüberdeckung durch das Motorgeräusch gesprochen, so liegt darin kein Umstand, demzufolge die Ausführungen eines Zeugen über den von ihm wahrgenommenen Unfall mit dem Gutachten in Widerspruch stünden und von der Behörde nicht als Grundlage ihrer Sachverhaltsfeststellungen herangezogen werden dürften.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweismittel Zeugenbeweis Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030187.X01

Im RIS seit

28.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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