RS Vwgh 1988/6/8 87/03/0152

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37;
KflG 1952 §4 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Macht der Inhaber einer Kraftfahrlinienkonzession mit einem Ansuchen auf Aufhebung des Bedienungsverbotes in bestimmtem Umfang ein Verkehrsbedürfnis nach Schülerbeförderungen aus einem bestimmten Gebiet zu bestimmten Schulen geltend, so hat die Behörde über das behauptete Verkehrsbedürfnis entsprechende Ermittlungen anzustellen. Hiebei hat sie gemäß § 37 AVG von Amts wegen vorzugehen und den für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Parteien festzustellen. Bestehen auf Grund des Antrages Zweifel, aus welchen Orten zu welchen Schulen Schüler tatsächlich befördert werden sollen, ist sie verpflichtet, sich darüber die notwendige Klarheit zu verschaffen. Erst dann ist sie in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang ein Verkehrsbedürfnis nach Schülerbeförderungen im Kraftfahrlinienverkehr besteht und ob sowie aus welchen Gründen dieses Verkehrsbedürfnis von den schon bestehenden Kraftfahrlinien befriedigt werden kann, wobei in diesem Zusammenhang deren Angebot an Kursen, Fahrzeiten, Haltestellen und dgl von Bedeutung ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030152.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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