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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Macht der Inhaber einer Kraftfahrlinienkonzession mit einem Ansuchen auf Aufhebung des Bedienungsverbotes in bestimmtem Umfang ein Verkehrsbedürfnis nach Schülerbeförderungen aus einem bestimmten Gebiet zu bestimmten Schulen geltend, so hat die Behörde über das behauptete Verkehrsbedürfnis entsprechende Ermittlungen anzustellen. Hiebei hat sie gemäß § 37 AVG von Amts wegen vorzugehen und den für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Parteien festzustellen. Bestehen auf Grund des Antrages Zweifel, aus welchen Orten zu welchen Schulen Schüler tatsächlich befördert werden sollen, ist sie verpflichtet, sich darüber die notwendige Klarheit zu verschaffen. Erst dann ist sie in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang ein Verkehrsbedürfnis nach Schülerbeförderungen im Kraftfahrlinienverkehr besteht und ob sowie aus welchen Gründen dieses Verkehrsbedürfnis von den schon bestehenden Kraftfahrlinien befriedigt werden kann, wobei in diesem Zusammenhang deren Angebot an Kursen, Fahrzeiten, Haltestellen und dgl von Bedeutung ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030152.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009