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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989/76;Rechtssatz
Im Wirtschaftsleben sind dauerhafte Kontakte zwischen Personen, bei denen die Kontaktaufnahmemöglichkeit ausschließlich nur für einen Vertragspartner besteht, ungewöhnlich. Das Verhalten des Bf, der zwei Jahre lang Geschäftsverbindungen zu einer nicht existierenden GmbH mit einem Auftragsvolumen von ca S 2,800.000,-- unterhalten haben will und dies damit erklärt
hat, daß von seiner Seite aus nie Kontakte aufgenommen wurden bzw nie eine Kontaktaufnahme versucht worden ist, kann einem Verhalten gleichgesetzt werden, mit dem der Abgabepflichtige die Rechtsfolgen des § 162 BAO in Kauf nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984130069.X02Im RIS seit
08.06.1988Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013