RS Vwgh 1988/6/8 87/03/0152

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litc;

Rechtssatz

Aus § 4 Abs 1 Z 5 lit c KFlG kann nicht geschlossen werden, dass ein Verkehrsunternehmer, in dessen Verkehrsbereich die neue Linie fällt, (hier: Einführung eines zusätzlichen Kurspaares), deswegen, weil er im Konzessionsverleihungsverfahren den Bedarf für die neue Linie verneinte, eine dennoch notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung nicht mehr vornehmen dürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030152.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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