Index
50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litc;Rechtssatz
Aus § 4 Abs 1 Z 5 lit c KFlG kann nicht geschlossen werden, dass ein Verkehrsunternehmer, in dessen Verkehrsbereich die neue Linie fällt, (hier: Einführung eines zusätzlichen Kurspaares), deswegen, weil er im Konzessionsverleihungsverfahren den Bedarf für die neue Linie verneinte, eine dennoch notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung nicht mehr vornehmen dürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030152.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009