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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0064 E 23. Oktober 1986 RS 1Stammrechtssatz
Von einem Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs 5 StVO 1960 kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber mittels eines amtlichen, mit einem Lichtbild versehenen, Dokumentes ausweist, aus dem zweifelsfrei auf die Identität des Schädigers geschlossen werden kann.
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030013.X01Im RIS seit
01.10.2020Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020