RS Vwgh 1988/6/8 88/03/0013

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0064 E 23. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Von einem Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs 5 StVO 1960 kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber mittels eines amtlichen, mit einem Lichtbild versehenen, Dokumentes ausweist, aus dem zweifelsfrei auf die Identität des Schädigers geschlossen werden kann.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030013.X01

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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