RS Vwgh 1988/6/8 88/03/0048

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs5;

Rechtssatz

Die Jahresfrist läuft ab Einlangen der Berufung bei der Behörde 1. Instanz. Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw. dessen Vertreter zu erlassen (Hinweis auf E 25.6.1986, 86/03/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030048.X01

Im RIS seit

25.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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