RS Vwgh 1988/6/8 87/03/0152

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37;
KflG 1952 §4 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Verfahren über den Antrag des Inhabers einer Kraftfahrlinienkonzession auf Aufhebung des Bedienungsverbotes trifft den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Erhebungen betreffend das Verkehrsbedürfnis. Dass sich der Antragsteller zu den von einem Konkurrenten erhobenen Einwendungen gegen die Aufhebung des Bedienungsverbotes nicht äußert, enthebt die Behörde jedoch nicht ihrer Verpflichtung, von Amts wegen um eine Klarstellung des Sachverhaltes bemüht zu sein und berechtigt sie nicht, vor einer solchen Klarstellung über den mit dem Antrag verfolgten Zweck Vermutungen anzustellen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030152.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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