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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Verfahren über den Antrag des Inhabers einer Kraftfahrlinienkonzession auf Aufhebung des Bedienungsverbotes trifft den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Erhebungen betreffend das Verkehrsbedürfnis. Dass sich der Antragsteller zu den von einem Konkurrenten erhobenen Einwendungen gegen die Aufhebung des Bedienungsverbotes nicht äußert, enthebt die Behörde jedoch nicht ihrer Verpflichtung, von Amts wegen um eine Klarstellung des Sachverhaltes bemüht zu sein und berechtigt sie nicht, vor einer solchen Klarstellung über den mit dem Antrag verfolgten Zweck Vermutungen anzustellen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030152.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009