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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Auch das Wiedereinsetzungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers ist nach den von der Judikatur zu § 71 Abs 1 lit a AVG 1950 entwickelten Grundsätzen zu prüfen. Demgemäss ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist abgesteckt wurde. Späteres, außerhalb dieses Rahmens liegendes Vorbringen darf die Behörde wegen Beeinträchtigung der Rechte anderer Parteien des vorliegenden Mehrparteienverfahrens nicht berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X10Im RIS seit
09.06.1988Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014