RS Vwgh 1988/6/9 87/08/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0073 B 12. April 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Gemeinde muß in gleicher Weise wie etwa eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen (Fehlstempelung, Einlaufstelle übernahm Post und legte sie ungeöffnet dem Bürgermeister vor, Stempelung erst nach Rückgabe an Einlaufstelle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X07

Im RIS seit

09.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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