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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Als unvorhergesehen ist ein Ereignis dann zu werten, wenn es die Partei tatsächlich nicht mitberechnet hat und dessen Eintritt - auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht - nicht erwarten konnte; eine schuldhafte Verletzung der die Partei treffenden Diligenzpflicht ist schon bei leichter Fahrlässigkeit, also bei - allerdings subjektiver - Voraussehbarkeit der möglichen Säumnis, anzunehmen; somit sind einerseits die subjektiven Momente von Bedeutung und andererseits die konkreten Ereignisabläufe maßgebend. Aber auch ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde (Hinweis auf E vom 12.12.1980, 2786/80, VwSlg 10325 A/1980, vom 16.5.1984, 83/11/0143, VwSlg 11439 A/1984 und vom 29.5.1985, 84/11/0187)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X02Im RIS seit
09.06.1988Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014