RS Vwgh 1988/6/9 87/08/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Als unvorhergesehen ist ein Ereignis dann zu werten, wenn es die Partei tatsächlich nicht mitberechnet hat und dessen Eintritt - auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht - nicht erwarten konnte; eine schuldhafte Verletzung der die Partei treffenden Diligenzpflicht ist schon bei leichter Fahrlässigkeit, also bei - allerdings subjektiver - Voraussehbarkeit der möglichen Säumnis, anzunehmen; somit sind einerseits die subjektiven Momente von Bedeutung und andererseits die konkreten Ereignisabläufe maßgebend. Aber auch ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde (Hinweis auf E vom 12.12.1980, 2786/80, VwSlg 10325 A/1980, vom 16.5.1984, 83/11/0143, VwSlg 11439 A/1984 und vom 29.5.1985, 84/11/0187)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X02

Im RIS seit

09.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten