RS Vwgh 1988/6/9 88/08/0104

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0240 E 25. Februar 1988 VwSlg 12659 A/1988; RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 31 Abs 2 ASchG müssen die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den zur Vertretung nach außen Berufenen - im Gegensatz zu einem verantwortlichen Beauftragten - jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080104.X01

Im RIS seit

09.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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