TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/8 2007/06/0333

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
25/01 Strafprozess;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

RAO 1868 §34 Abs1 lita;
RAO 1868 §5 Abs2;
StPO 1975 §39 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Dr. GT in L, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 6. November 2007, Zl. BMJ-A904.248/0002-III 4/2007, betreffend Streichung von der Liste der Verteidiger gemäß § 39 Abs. 3 StPO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz hat den Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages am 7. März 1980 in die von ihm geführte Liste der Strafverteidiger eingetragen. Ab dem 2. Mai 1984 war der Beschwerdeführer außerdem in die Liste der oberösterreichischen Rechtsanwälte eingetragen. Mit Schreiben vom 22. September 2006 teilte der Ausschuss der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz mit, dass der Beschwerdeführer auf die weitere Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit 22. September 2006 verzichtet habe und Dr. B.H., Rechtsanwalt in Linz, als mittlerweiliger Stellvertreter nach § 34 Abs. 1 Z. 3 RAO bestellt worden sei.

Auf Anfrage beantragte der Beschwerdeführer beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 die Beibehaltung seiner Eintragung in die Verteidigerliste und wies darauf hin, dass seine Eintragung ursprünglich auf Grund seiner Tätigkeit als Vertragsassistent an der Universität L erfolgt sei und nicht erst auf Grund seiner Rechtsanwaltsprüfung.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz strich den Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 3 StPO mit Bescheid vom 27. Juni 2007 aus der von ihm geführten Verteidigerliste. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz, nachdem der Beschwerdeführer zufolge seines eigenen Verzichtes aus der Rechtsanwaltsliste gestrichen worden sei, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Frage seines Weiterverbleibens in der Verteidigerliste zu prüfen habe. Die Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Linz habe dazu auf Grund zahlreicher Disziplinaranzeigen und einer Vielzahl anhängiger Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen fehlender Verlässlichkeit eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. Der Ausschuss der Oö Rechtsanwaltskammer habe mit Schreiben vom 22. November 2006 das Vorliegen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit bei dem Beschwerdeführer verneint und habe in diesem Zusammenhang auf die Führung von etwa 25 Disziplinarverfahren sowie die widmungswidrige Verwendung von Fremdgeldern durch den Beschwerdeführer verwiesen, weiters aber auch auf die erfolgte Konkurseröffnung über dessen Vermögen. Auf Grund widmungswidriger Verwendung von Fremdgeldern durch den Beschwerdeführer habe die Oö Rechtsanwaltskammer aus dem Vertrauensschadensfonds insgesamt EUR 19.112,64 an frühere Mandanten des Beschwerdeführers zu bezahlen gehabt. Es handle sich dabei um Fremdgeldeingänge bei dem Beschwerdeführer, die nicht an die verfügungsberechtigten Mandanten weitergeleitet worden seien. Eine Strafanzeige sei diesbezüglich nicht erfolgt, weil die Leistung des Ausschusses der Oö Rechtsanwaltskammer in der Absicht erfolgt sei, für den Beschwerdeführer auch Schadensgutmachung mit der Wirkung des § 167 StGB zu leisten.

Mit einem weiteren Schreiben habe der Ausschuss der Oö Rechtsanwaltskammer zum Stand 22. September 2006 über zahlreiche in jüngster Zeit anhängige Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer berichtet, die jedoch zufolge seines Verzichtes auf die weitere Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 412 StPO abgebrochen worden seien.

In der Zeit, in der der Beschwerdeführer in die Liste der Oö Rechtsanwälte eingetragen gewesen sei, seien Disziplinarverfahren gegen ihn geführt worden, die rechtskräftig beendet worden seien (es werden die konkreten Geschäftszahlen angeführt). Die darin erhobenen häufigsten Vorwürfe seien unzureichende Information von Mandanten über den Verfahrensstand und verspätete Abrechnung bzw. Weiterleitung von Mandantengeldern, verspätete Abrechnung von Kostenvorschüssen, die auch teils verspätet bzw. nicht rückerstattet worden seien, die Nichtbezahlung von übernommenen finanziellen Verbindlichkeiten, die verspätete Einbringung einer Klage bzw. Beantragung eines Versäumungsurteiles, sowie unbeantwortet gebliebene Schreiben von Kollegen und der Rechtsanwaltskammer gewesen.

Zu dem den Beschwerdeführer betreffenden Konkursverfahren stehe nach Einsicht in den Akt fest, dass die Oö Rechtsanwaltskammer am 28. Juni 2006 den Antrag auf Konkurseröffnung wegen vollstreckbarer Forderungen in der Höhe von insgesamt EUR 18.678,44 s.A. gestellt habe. Anlässlich seiner Vernehmung habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die geltend gemachte Forderung der Oö Rechtsanwaltskammer zur Gänze zu Recht bestehe und daneben noch Verbindlichkeiten in Höhe von ca. EUR 430.000,-- bei verschiedenen Gläubigern existieren würden. Im Zuge der amtswegigen Erhebungen hätten 18 betriebene Exekutionsverfahren mit zu Grunde liegenden Forderungen von insgesamt EUR 216.049,48 bezogen auf acht betreibende Parteien erhoben werden können. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 21. September 2006 sei schließlich der Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet worden. Im Konkursverfahren hätten schließlich 41 Gläubiger Forderungen angemeldet, insgesamt hätten Forderungen in der Höhe von EUR 664.295,19 festgestellt werden können. Die Ursachen der Insolvenz seien nach Auskunft des Masseverwalters darauf zurückzuführen gewesen, dass der Beschwerdeführer - bedingt durch eine seinerzeitige Scheidung und damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten - erhebliche Verbindlichkeiten zu bedienen und Kostenersätze für verlorene Prozesse habe leisten müssen und einen nicht unbeträchtlichen Teil seiner Arbeitskraft in "Pro Bono"-Vertretungen investiert habe. Der Beschwerdeführer sei offenkundig überlastet gewesen, was zu Fehlern bei der Berufsausübung und zu irrationalen stressbedingten Verhaltensweisen geführt habe. An Aktiva seien eine Restmasse von EUR 68.919,59 und Konkursforderungen in der Höhe von EUR 532.652,75 verblieben. Damit habe sich eine theoretische Befriedigungsquote von rund 13 % errechnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 28. Dezember 2006 sei der in der Tagsatzung am 22. Dezember 2006 angenommene Zwangsausgleich (mit einer 20 %igen Quote für die Konkursgläubiger) gerichtlich bestätigt worden. Einem dagegen erhobenen Rekurs eines Gläubigers sei nicht Folge gegeben worden. Das Konkursverfahren sei damit wieder aufgehoben gewesen.

Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 1996 bis 2003 mehrfach wegen Berufspflichtverletzungen disziplinär rechtskräftig verurteilt worden. Darüber hinaus seien auch zahlreiche weitere Disziplinarverfahren von 2003 bis September 2006 gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesen.

Bei Beurteilung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers ergebe sich auf Grund der in der Vergangenheit mehrfach verhängten Disziplinarstrafen sowie der Eröffnung des Konkursverfahrens, das schließlich in einem Zwangsausgleich geendet habe, im Besonderen im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Abrechnung von Klientengeldern - in diesem Zusammenhang hätte die Oö Rechtsanwaltskammer aus dem "Vertrauensschadensfonds" insgesamt EUR 19.112,64 an frühere Mandanten des Beschwerdeführers geleistet -, dass der Beschwerdeführer bei der Gestaltung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit der für einen Rechtsanwalt erforderlichen Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt vorgegangen sei. Es fehlten demgemäß bei ihm jene Charaktereigenschaften, die für die Ausübung eines Rechtsberufes, der das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung genießen müsse, unabdingbar seien. Dies begründe einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO. Diese fehlende Vertrauenswürdigkeit habe gemäß § 39 Abs. 3 StPO zur Streichung aus der Verteidigerliste zu führen. Bei dieser Betrachtung helfe es nicht, dass die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang auch seine disziplinären Verfehlungen auf extreme Überlastung verbunden mit einem "Burn-out-Syndrom" zurückzuführen seien. Es werde nicht bezweifelt, dass beim Beschwerdeführer letztlich ein "Burn-out-Syndrom" vorgelegen sei, das möglicherweise zwischenzeitig auch wieder abgeklungen sei. Einer Einholung eines Gutachtens bedürfe es daher nicht.

Der Beschwerdeführer müsse sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, dass er insbesondere auch durch die Führung einer Kanzleifiliale in W die damit auch zwangsläufig einhergehenden arbeits- und zeitmäßigen Mehrbelastungen nicht erkannt bzw. rechtzeitig eingeschränkt habe, stattdessen habe er - nach dem Bericht des Masseverwalters - kostenintensive Privatprozesse geführt und zudem einen nicht unbeträchtlichen Teil seiner Arbeitskraft in "Pro-bono-Vertretungen" investiert. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer im Fall seiner auch krankheitsbedingten Verhinderung für geeignete Substitution oder Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters durch die Rechtsanwaltskammer Sorge tragen müssen. Schon die Anzahl der viele Jahre anhängigen Exekutionen wäre für einen verständigen Rechtsanwalt ein ausreichender wirtschaftlicher Mahnfaktor gewesen. Möge auch zwischenzeitig das "Burn-out-Syndrom" nicht mehr vorliegen, so sei wiederum keinesfalls gewährleistet, dass nicht auch in Hinkunft bei entsprechend anhaltenden Stresssituationen - diese seien für Verteidiger schon berufsbedingt ebenso allgegenwärtig - dieses nicht neuerlich auflebe und abermals zu einer Zahlungsunfähigkeit mit letztlich hohen Forderungsausfällen von Gläubigern auch in Gestalt der eigenen Mandantschaft führe bzw. sonstige Berufspflichtverletzungen zum Nachteil der Mandantschaft erfolgten.

Da der Mangel der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 5 Abs. 2 RAO ein Hindernis für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und somit im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO auch ein Eintragungshindernis in die Verteidigerliste darstelle, das nach dem Gesetz sogar die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft zur Folge habe, müsse dies auch für den Fall der Streichung einer bereits erfolgten Eintragung gelten. Die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses sei gemäß § 34 Abs. 1 Z. 4 RAO ein Grund für das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dass der betreffende Konkurs zufolge eines Zwangsausgleiches rechtskräftig aufgehoben worden sei, ändere daran nichts. Es sei nämlich - u.a. auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers selbst -

davon auszugehen, dass der Konkurs nicht durch außerhalb der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers gelegene Umstände, sondern eben durch ihm zurechenbares Verhalten verursacht worden sei. Zulässigerweise könnten aus einem solchen Verhalten Rückschlüsse auf die Sorgfalt und auch das Pflichtbewusstsein des Beschwerdeführers gezogen werden, der trotz zahlreicher Exekutionsverfahren sowie auch in den letzten Jahren anhängiger Disziplinarverfahren keine Änderung in der Führung seiner Kanzleigeschäfte gezeigt habe und solcherart auch bei Mandanten erhebliche Forderungsausfälle riskiert habe, die letztlich nur auf Grund der Deckung aus dem Vertrauensschadensfonds der Oö Rechtsanwaltskammer abgewendet hätten werden können.

Besonders falle dabei ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer - dies grundsätzlich auch unwidersprochen - Klientengelder nicht ordnungsgemäß verbucht, weitergeleitet und verrechnet hätte. Dass durch dieses Verhalten die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers weitgehend erschüttert sei, liege angesichts der - von einem den Beruf eines Rechtsanwaltes Ausübenden - zu fordernden Korrektheit im Umgang mit ihm in Erfüllung dieser Funktion anvertrauten Vermögenswerten auf der Hand. Der gesamte Umgang in der Geschäftsgebarung (Nichterfüllung zivilrechtlicher Verpflichtungen) lasse konkret ein Verhalten besorgen, dass es der Beschwerdeführer auch in Zukunft beim Umgang mit Klientengeldern an der erforderlichen Sorgfalt und Redlichkeit fehlen lasse. Damit liege die Voraussetzung für den Weiterverbleib in der Verteidigerliste nicht vor, weshalb die Streichung auszusprechen gewesen sei.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass der im erstinstanzlichen Bescheid festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig sei. Eine allfällige Falschbezeichnung im Rahmen der Darstellung der wirtschaftlichen Ergebnisse des Beschwerdeführers für die Jahre 2005 und 2006 durch die erstinstanzliche Behörde sei nicht von Bedeutung, weil die Zahlungsunfähigkeit vom Beschwerdeführer selbst zugestanden worden sei und die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses unbestrittenermaßen vorgelegen seien.

Die Vertrauenswürdigkeit sei nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei sei nicht allein auf die Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden abzustellen. Vielmehr sei auch der objektive Aspekt zu berücksichtigen, dass Verteidiger in Strafsachen - wie Rechtsanwälte - zu den Organen der Rechtspflege zählten und die Ausschließung aus der Liste der Strafverteidiger dazu dienen solle, die Nachteile für die Rechtspflege und das Ansehen der Strafverteidiger und der Strafjustiz hintanzuhalten (Hinweis auf das Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2001/10/0255). Unter Bedachtnahme auf diesen objektiven Aspekt sei bereits das Vorliegen einer Insolvenz geeignet, dem Ansehen eines Strafverteidigers zu schaden, wobei die konkreten Ursachen für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehende psychische Belastung bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht entscheidend seien. Im Übrigen werde vom Beschwerdeführer zugestanden, dass er selbst für seinen Vermögensverfall verantwortlich gewesen sei.

Die vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel angeführten Obsorge-, Besuchsrechts- und weiteren Verfahren vor dem Bezirksgericht L sowie die Darstellung der unerfreulichen Entwicklung seiner Kinder im vorliegenden Zusammenhang seien irrelevant. Von der Aufnahme der vom Beschwerdeführer diesbezüglich angebotenen Beweise müsse daher abgesehen werden, weil sie auf die Vertrauenswürdigkeitsprüfung letztlich keinen Einfluss haben könnten.

Im Bezug auf seine disziplinarrechtlichen Verurteilungen rüge der Beschwerdeführer, dass die pauschale Anführung der Disziplinarverfahren im erstinstanzlichen Bescheid keine geeignete Feststellungsgrundlage dafür sei, den Mangel der Vertrauenswürdigkeit auch in Zukunft anzunehmen. Die Heranziehung offener (abgebrochener) Verfahren, die ohne rechtskräftige Verurteilung geendet hätten, verstoße zudem gegen die Unschuldsvermutung.

Nach den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde sei der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 bis 2003 mehrfach wegen Berufspflichtverletzungen disziplinarrechtlich rechtskräftig verurteilt worden, wobei die häufigsten Vorwürfe unzureichende Information von Mandanten über den Verfahrensstand, verspätete Abrechnung bzw. Weiterleitung von Mandantengeldern, verspätete bzw. nicht erfolgte Abrechnung von Kostenvorschüssen von Mandanten, Nichtbezahlung übernommener finanzieller Verbindlichkeiten sowie die verspätete Einbringung einer Klage bzw. Beantragung eines Versäumungsurteiles betroffen hätten.

Zur Überprüfung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten disziplinären Vergehen seien der belangten Behörde Kopien der Erkenntnisse des Disziplinarrates der Oö Rechtsanwaltskammer bzw. der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter aus den näher angeführten Disziplinarakten beigeschafft worden. Es handle sich dabei um in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen der beiden genannten Organe. Nach den in diesen Disziplinarakten ergangenen Erkenntnissen sei der Beschwerdeführer wegen folgender disziplinarrechtlicher Vergehen rechtskräftig bestraft worden (soweit im Folgenden nichts Anderes angegeben, handle es sich um in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen des Disziplinarrates der Oö Rechtsanwaltskammer):

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weil er im Zuge eines Unterhaltsverfahrens durch Erstattung einer Strafanzeige den Rechtsanwalt der Gegenpartei unnötig in Streit gezogen und persönlich angegriffen sowie sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel angewendet habe (Erkenntnis vom 14. Juli 1997);

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weil er in einer Eintreibungssache trotz mehrfacher Aufforderung weder seine Mandantschaft informiert noch einen vom Verpflichteten bezahlten Betrag abgerechnet habe sowie ein in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenes Erkenntnis nicht an seinen Mandanten weitergeleitet habe (Erkenntnis vom 10. Mai 1999);

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weil er ab Juni 1998 bei ihm eingegangene Raten aus einem Schmerzengeldprozess bis Dezember 1998 gegenüber seinem Mandanten nicht abgerechnet und nicht weitergeleitet habe (Erkenntnis vom 12. Juli 1999);

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weil die Eintreibung einer Forderung nicht mit dem erforderlichen Eifer betrieben und Aufforderungen seines Nachfolgers in der Vertretung, diesem die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, nicht beantwortet worden seien (Erkenntnis vom 29. Mai 2000);

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wegen Nichterfüllung von Verbindlichkeiten (Erkenntnisse vom Februar 2001, ein Erkenntnis bestätigt von der Obersten Disziplinar- und Berufungskommission vom Juli 2001);

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weil er in einer Unfallsache Fristen versäumt, seiner Mandantin keinen Bericht über den Stand eines Verfahrens erstattet, exekutive Schritte unterlassen sowie eine Anfrage des Präsidenten der Oö Rechtsanwaltskammer nicht beantwortet habe (Erkenntnis vom 10. März 2002);

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weil er Verbindlichkeiten nicht bezahlt, einer Mandantin bzw. deren nachfolgenden Rechtsvertreter die angeforderten Informationen nicht erteilt, in einer Verfahrenshilfesache eine Klage nicht rechtzeitig eingebracht sowie fällige Umlagen und Kammerbeiträge nicht entrichtet habe (Erkenntnis vom 10. Februar 2003).

Mit Erkenntnis vom 16. Juni 2003 sei über den Beschwerdeführer (als Zusatzstrafe) die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von sechs Monaten verhängt worden, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Dem Beschwerdeführer seien dabei insgesamt 11 Berufspflichtverletzungen bzw. Beeinträchtigungen von Ehre und Ansehen des Standes (insbesondere Nichtabrechnung eines Kostenvorschusses und einer Honorarvorauszahlung, Unterlassung der Verbücherung eines Liegenschaftsvertrages sowie die Nichterfüllung bzw. verspätete Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten gegenüber einer Vielzahl von Gläubigern) zur Last gelegt worden.

Schließlich sei der Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 24. November 2003 (bestätigt mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 30. Mai 2005) wegen insgesamt 9 Fakten des Disziplinarvergehens der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig gesprochen worden, u.a. deshalb, weil er einen Sachverständigen öffentlich (auf einer Internet-Homepage) in unsachlicher und diffamierender Weise herabgesetzt habe.

Zusammengefasst lasse sich daher festhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 1997 bis 2003 in einer Vielzahl von Disziplinarverfahren wiederholt rechtskräftig verurteilt worden sei und zwar sowohl wegen Berufspflichtverletzungen als auch wegen Beeinträchtigungen von Ehre und Ansehen des Standes.

Die vom Beschwerdeführer angesprochene Frage nach dem Vorliegen eines Burn-out-Syndroms sowie nach der Wahrscheinlichkeit, ob ein solches bei ihm wieder auftreten könne, sei für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall letztlich irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs. 3 StPO komme es grundsätzlich darauf an, ob aus einem in der Vergangenheit gesetzten Fehlverhalten Rückschlüsse auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit gezogen werden könnten. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit auch ein objektiver Aspekt zu berücksichtigen sei, nämlich, dass es sich bei der Ausschließung aus der Verteidigerliste um eine Maßnahme handle, die Nachteile für die Rechtspflege und das Ansehen der Strafverteidiger und der Strafjustiz hinanhalten solle. Demnach müsse selbst bei längerem Wohlverhalten in anderen Berufsstellungen die Fortdauer der Vertrauensunwürdigkeit angenommen werden, wenn sie auf Verfehlungen beruhe, die im reiferen Alter begangen worden seien und deren Schwere und Wiederholung auf Charaktermängel schließen ließen (Hinweis auf das Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 97/19/0787).

Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sei es demnach grundsätzlich irrelevant, ob die dem Beschwerdeführer disziplinarrechtlich zur Last gelegten Verhaltensweisen sowie seine Insolvenz auf eine berufliche Überlastung zurückzuführen wären. Ebenso wenig sei es maßgeblich, ob ein Wiederauftreten des behaupteten Burn-out-Syndroms beim Beschwerdeführer in Zukunft ausgeschlossen werden könne, weil schon auf Grund der Schwere und der Wiederholung der vom Beschwerdeführer im reiferen Alter begangenen und zudem erst wenige Jahre zurückliegenden Verfehlungen von einer Fortdauer der Vertrauensunwürdigkeit auszugehen sei. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Forderung nach Art. 6 EMRK nach Entscheidung durch ein Tribunal werde festgehalten, dass die Streichung von der Liste der Verteidiger ebenso wie die Eintragung in diese Liste eine staatliche Maßnahme darstelle, die nach österreichischer Rechtstradition im öffentlichen Recht wurzle und nicht zur Ziviljustiz gehöre. Die aus der Eintragung in die Verteidigerliste erfließenden Rechte seien folglich nicht zum Kernbereich der "civil rights" zu zählen. Es widerspreche somit nicht dem Art. 6 Abs. 1 EMRK, wenn die Streichung aus der Verteidigerliste durch eine (nicht den Anforderungen dieser Konventionsbestimmung entsprechende) Verwaltungsbehörde unter der nachprüfenden Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verfügt werde.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die wiederholten disziplinarrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine grobe Sorglosigkeit sowohl im Umgang mit den Interessen seiner Mandanten als auch in der eigenen wirtschaftlichen Gebarung und in der Wahrung des Standesansehens erkennen ließen. Unter Bedachtnahme darauf teile die belangte Behörde die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, dass erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO bestünden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 12. Dezember 2007, B 2217/07-3, die zunächst bei ihm dagegen erhobene Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG wegen Aussichtslosigkeit ab. Mit dem weiteren Beschluss vom 21. Dezember 2007, B 2217/07-5, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In den die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof betreffenden Teilen der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien im vorliegenden Fall die Vorschriften des § 19 und 20 E-Government-Gesetz nicht eingehalten worden, sodass ihm bis jetzt kein rechtsgültiger Bescheid zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer bezweifle nicht, dass im "(elektronischen?)" Akt eine gültige Urschrift einliege, er gehe daher von der bereits gegebenen Anfechtbarkeit dieser Entscheidung aus, der Bescheid habe aber mangels gültiger Zustellung noch keine Rechtswirksamkeit erlangt.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

§§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz - E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, Art. 1, lauten:

"§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einer Behörde. Sie darf daher ausschließlich von Behörden unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Darstellung der Amtssignatur in Ansichten elektronischer Dokumente geschieht durch eine Bildmarke, die die Behörde im Internet als die ihre gesichert veröffentlicht hat. Neben der Bildmarke sind in der Ansicht zumindest die Seriennummer sowie der Name und das Herkunftsland des Zertifizierungsdiensteanbieters und der eigentliche Signaturwert anzugeben. Die Signaturprüfung muss über die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich sein. Jene zusätzlichen Informationen, die für die Wiederherstellung des elektronischen Dokuments aus der Ansicht notwendig sind, hat der Aussteller des Dokuments ebenfalls im Internet gesichert zu veröffentlichen.

Beweiskraft von Ausdrucken

§ 20. Auf Papier ausgedruckte elektronische Dokumente von Behörden haben die Vermutung der Echtheit für sich, wenn das Dokument mit einer Amtssignatur signiert ist und die Überprüfbarkeit der Signatur auch in der ausgedruckten Form durch Rückführbarkeit in das elektronische Dokument gegeben ist. Das Dokument muss zu diesem Zweck die Eigenschaft der Rückführbarkeit angeben und einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet enthalten, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen dargestellt sind."

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 hat die Ausfertigung der Erledigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.

Die Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 14 AVG in der Fassung der angeführten Novelle sieht Folgendes vor:

"(14) Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen darf bis zum 31. Dezember 2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind. Bis zum 31. Dezember 2007 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung."

Die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides weist - worauf die belangte Behörde zutreffend verweist - sowohl die Bezeichnung der Behörde als auch das Datum der Genehmigung und den Namen der Genehmigenden auf. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer von der erstinstanzlichen Behörde zu eigenen Handen zugestellt.

Nach den Angaben der belangten Behörde erfolgte die Genehmigung des angefochtenen Bescheides unter Verwendung des elektronischen Aktes des Bundes mit der Eingabe des Passwortes der Genehmigenden. Die Amtssignatur ist gemäß dem wiedergegebenen § 19 E-GovG in der Stammfassung eine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird. Unter einer elektronischen Signatur sind gemäß § 2 Z. 1 SignaturG, BGBl. I Nr. 190/1999, in der Stammfassung, elektronische Daten zu verstehen, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung, also der Feststellung der Identität des Signators, dienen. Ein Signator ist gemäß § 2 Z. 2 SignaturG  eine natürliche Person, der Signaturerstellungsdaten und die entsprechenden Signaturprüfdaten zugeordnet sind und die entweder im eigenen oder im fremden Namen eine elektronische Signatur erstellt, oder ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der Zertifikate für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten verwendet. Ein Zertifikat ist gemäß § 2 Z. 8 SignaturG eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer bestimmten Person zugeordnet werden und deren Identität bestätigt wird.

Wenn im vorliegenden Fall im elektronischen Akt eine Genehmigung mittels Eingabe des Passwortes der Genehmigenden vorgenommen wurde, erfolgte damit keine Genehmigung unter Verwendung einer Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG, weshalb für die vorliegende elektronische Bearbeitung bzw. Beurkundung des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2006 (zugestellt am 20. November 2006) allein die Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 14 AVG maßgeblich ist. Danach darf die elektronische Beurkundung interner Erledigungen bis zum 31. Dezember 2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind. Weiters bedürfen danach u.a. Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Dass der angefochtene Bescheid den Anforderungen des § 82 Abs. 14 AVG nicht genügte, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Die §§ 19, 20 E-GovG waren aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 82 Abs. 14 AVG nicht anzuwenden.

Nach § 39 Abs. 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975 i.d.F. BGBl. Nr. 556/1985 (das Strafreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, trat erst am 1. Jänner 2008 in Kraft) hat der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offen zu halten ist. In diese Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen vierzehn Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren.

Nach § 5 Abs. 2 RAO ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Streichung von der Liste der Verteidiger zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2001/10/0255). Zu den Voraussetzungen für eine Eintragung in die Verteidigerliste zählt unter anderem die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO; der Verlust der Vertrauenswürdigkeit führt somit zur Ausschließung aus der Liste der Verteidiger im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO.

Die Entscheidung hängt im Beschwerdefall somit davon ab, ob die belangte Behörde auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu Recht vom Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ausgehen konnte.

Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl. 97/19/0787).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein Ermessensmissbrauch vor. Es sei unstrittig, dass das Konkursverfahren durch Zwangsausgleich beendet worden und die Quote auch bereits zur Gänze bezahlt worden sei. Da weitere Schulden nicht aufgelaufen seien, könne die Streichung rechtens nicht mehr auf dieses Insolvenzverfahren gegründet werden, zumal die belangte Behörde der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 21. September 2006 bis zur Zustellung des Bescheides (somit 14 Monate) weiter als Strafverteidiger ohne Anstände tätig gewesen sei, keinerlei Bedeutung geschenkt und diesen Umstand nicht einmal gewürdigt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers seit Februar 2007 wieder geordnet seien. Der angefochtene Bescheid führe dazu aus, dass bereits die Tatsache der Insolvenz alleine geeignet erscheine, dem Ansehen eines Strafverteidigers zu schaden, sodass die konkreten Ursachen und die damit zusammenhängende psychische Belastung unerheblich seien.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses gemäß § 34 Abs. 1 lit. a RAO ein Grund für den bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses andauernden Verlust der Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ist. Wenn auch der den Beschwerdeführer betreffende Konkurs im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits rechtskräftig aufgehoben war, so konnte die belangte Behörde deswegen, weil laut Auskunft des Masseverwalters und des Beschwerdeführers selbst der Konkurs nicht durch außerhalb der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers gelegene Umstände, sondern durch ein dem Beschwerdeführer selbst zurechenbares Verhalten verursacht worden war, aus der Konkurseröffnung zulässigerweise Rückschlüsse auf die Sorgfalt und auf das Pflichtbewusstsein des Beschwerdeführers ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1990, Zl. 88/01/0226).

Zu den Disziplinarverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde nur die rechtskräftigen Disziplinarverfahren heranziehen durfte. Diese rechtskräftigen Verurteilungen lägen nunmehr mindestens vier Jahre zurück. Keine dieser Verurteilungen hätte zu einer (unbedingten) Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte geführt. Die Geldstrafen seien überwiegend bezahlt worden, ein Rest infolge des Konkurses nicht mehr vollstreckt worden. Die weiteren anhängigen Disziplinarverfahren, die noch zu keiner Erledigung geführt hätten, müssten angesichts der Unschuldsvermutung außerhalb der Bewertung der Vertrauenswürdigkeit bleiben.

Dazu ist Folgendes festzustellen:

Nach der hg. Judikatur zu dem Kriterium der Vertrauenswürdigkeit muss selbst bei längerem Wohlverhalten in anderen Berufsstellungen die Fortdauer der Vertrauensunwürdigkeit angenommen werden, wenn sie auf Verfehlungen beruht, die im reiferen Alter begangen wurden und deren Schwere und Wiederholung auf Charaktermängel schließen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl. 97/19/0787). Die im angefochtenen Bescheid einzeln angeführten Disziplinarvergehen in der Zeit vom 1996 bis 2003 stellen in diesem Sinne derartige im reiferen Alter begangene Verfehlungen dar, deren Schwere und Wiederholung auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit schließen lassen. Es zeigten die disziplinarrechtlichen Verurteilungen - wie auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wie die belangte Behörde abschließend feststellte, eine grobe Sorglosigkeit des Beschwerdeführers sowohl im Umgang mit seinen Mandanten als auch in seiner eigenen wirtschaftlichen Gebarung und in der Wahrung des Standesansehens. Besonders ins Gewicht fällt dabei auch die nicht erfolgte Abrechnung von Klientengeldern in größerer Höhe, die letztlich von der Oö Rechtsanwaltskammer aus dem Vertrauensschadenfonds an die Mandanten geleistet wurden. ein derartiges Umgehen mit Klientengeldern erschüttert die Vertrauenswürdigkeit eines Strafverteidigers im Hinblick auf die von einem den Beruf des Rechtsvertreters Ausübenden zu fordernden Korrektheit mit den in Erfüllung dieser Funktion anvertrauten Vermögenswerten weitgehend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1990, Zl. 88/01/0226). Aus dem Blickwinkel der zeitlichen Komponente ist überdies auf die nicht lange zurückliegende, nicht unverschuldete Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu verweisen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Einholung eines medizinischen Gutachtens im Hinblick auf das von ihm ins Treffen geführte (nunmehr ausgeheilte) Burn-out-Syndrom nicht erforderlich. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit auch ein objektiver Aspekt zu berücksichtigen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0087). Es kommt grundsätzlich darauf an, ob aus einem in der Vergangenheit gesetzten Verhalten Rückschlüsse auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit gezogen werden können. Dies ist - wie dargelegt - im vorliegenden Fall zu bejahen. Bei der Ausschließung aus der Verteidigerliste handelt es sich um eine Maßnahme, die Nachteile für die Rechtspflege und das Ansehen der Strafverteidiger und der Strafjustiz hintanhalten soll.

Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm zu den beigeschafften Disziplinarakten keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, kommt keine Berechtigung zu. Die Tatsache der mehrfachen (rechtskräftigen) disziplinarrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wurde bereits im erstinstanzlichen Bescheid unter der entsprechenden Anführung der Geschäftszahlen der herangezogenen Disziplinarverfahren festgestellt. Die belangte Behörde hat in der Folge die diesbezüglich ergangenen Entscheidungen des Disziplinarrates bzw. der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beigeschafft und die konkreten Tatbestände, dessentwegen der Beschwerdeführer disziplinarrechtlich rechtskräftig verurteilt worden war, angeführt. Warum dem Beschwerdeführer zu den ihm bekannten Feststellungen in den angeführten rechtskräftigen Disziplinarentscheidungen Parteiengehör hätte eingeräumt werden müssen, führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht aus. Die disziplinarrechtlichen Verurteilungen waren dem Beschwerdeführer bekannt, das Abstellen auf diese Verurteilungen ergab sich bereits aus dem erstinstanzlichen Bescheid, es stand den Beschwerdeführer somit offen, in der Berufung zu diesen rechtskräftigen disziplinären Verurteilungen Stellung zu nehmen. Eine Verletzung im Parteiengehör ist auch in dieser Hinsicht nicht festzustellen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. Mai 2008

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060333.X00

Im RIS seit

24.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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