RS Vwgh 1988/6/9 86/08/0213

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0306 E 17. März 1988 VwSlg 12675 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Erbringung des Zustimmungsnachweises genügt es nicht, wenn sich der Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080213.X02

Im RIS seit

09.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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