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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/10/0027 B 7. Juli 1986 RS 1Stammrechtssatz
Ungeachtet der Form der Bescheidausfertigung iSd § 18 Abs 4 AVG 1950 muss die Urschrift des Bescheides (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc) mit der Unterschrift desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, versehen sein. An diesem Grundsatz hat auch die AVG-Nov 1982 keine Änderung gebracht, weil diese sich nur auf verschiedene Fälle der formalen Bescheidausfertigungen bezieht.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080066.X01Im RIS seit
09.06.1988