RS Vwgh 1988/6/9 88/08/0123

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1948 §30;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0091 E 21. November 1984 RS 6

Stammrechtssatz

In strafrechtlicher Hinsicht liegt sohin ein Zuwiderhandeln gegen die Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein in diesem Betriebbeschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt (Hinweis E 30.6.1981, 3489/80 und E 6.7.1982, 82/11/0013). Die Zuwiderhandlung besteht bereits in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080123.X06

Im RIS seit

09.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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